Die Mehrheit der an Haus und im Haushalt anfallenden Handwerkerarbeiten für den Bereich des Wohnraums (locaux d'habitation) unterliegt in Frankreich bis zum Jahre 2010 der reduzierten Umsatzsteuer (landläufig: Mehrwertsteuer genannt) von 5,5 %.
Dies ergibt sich aus Art. 279-0 bis CGI.
Um den Genuß dieser reduzierten Steuersatzes zu kommen, bedarf es jedoch der Einhaltung einiger Bedingungen und Formalien:
bei der Immobilie muß es sich um ein Wohnhaus handeln, dessen Fertigstellung länger als zwei Jahre zurückliegen muß.
sämtliche, binnen der letzten zwei Jahre erfolgten Arbeiten dürfen insgesamt nicht zu einem „neuen“ Haus führen; die Grundfläche darf nicht um mehr als 10 % vergrößert werden; es darf keine Aufstockung des Gebäudes erfolgen.
Der Auftraggeber hat dem Handwerksbetrieb vorab eine Bestätigung in Form eines
"normalen" Formulars sowie dieses
vereinfachten Formulars (
attestation normale oder
attestation simplifiée) auszuhändigen. Eine Ausnahme hiervon wird nur in Eilfällen zugelassen.
Der Auftraggeber und Immobilienbesitzer muß die Bestätigung und die Rechnungen bis zum 31.12. des auf das Rechnungsdatum folgenden fünften Jahres, also max. fast sechs Steuerjahre, aufheben.
Der Auftraggeber haftet dem französischen Fiskus auf die Umsatzsteuerdifferenz (5,5 % zu 19,6 %) für den Fall, daß die gemachten Angaben fehlerhaft waren oder diese zum Zwecke der Täuschung bewußt falsch erfolgten.
| Rubrik | | Art der Arbeit / des Auftrags |
| Antennes de télévision (fixes) | Fernsehantennen | |
| | | fourniture et pose |
| Rubrik | | Art der Arbeit / des Auftrags |
| Amiante | Asbest | |
| | | diagnostic |